c) Wie in Erwägung 2 bereits ausgeführt wurde, ist die Ursache für das Nutzloswerden von Investitionen hier nicht im Behördenverhalten, sondern im eigenen Verhalten der Beschwerdeführenden zu suchen. Die Ausführung von Bauarbeiten ohne vorgängiges Einholen einer dafür nötigen Baubewilligung erfolgt auf eigenes (finanzielles) Risiko der Bauherrschaft. Bei 32 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 13/17 BVD 110/2021/187