Die Beschwerdeführenden kritisieren diese Anordnung sinngemäss als unverhältnismässig. Die streitigen Türen seien von öffentlichen Strassen aus praktisch nicht zu sehen. Der Verlust der Investitionen in die bereits ausgeführten Arbeiten sei ihnen nicht zumutbar, zumal es um Gestaltungsdetails gehe und den Beschwerdeführenden bloss Verfahrensfehler vorzuwerfen seien. Die Beschwerdeführerin 1 arbeite mit Jugendlichen aus verschiedenen Herkunftsländern, die grosse materielle Armut erfahren hätten. Auch aus diesen Erfahrungen heraus widerstrebe den Beschwerdeführenden eine Wiederherstellung, mit der die getätigten Investitionen verschwendet würden.