b) Die Gemeinde hat in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Bauentscheids vom 27. September 2021 die Beschwerdeführenden verpflichtet, die west- und die ostseitige Tür im Erdgeschoss innert 6 Monaten seit Zustellung der Verfügung so auszuführen, wie es in der Verfügung des AGR vom 19. August 2021 gefordert werde.