Da die Projektänderung vom 9. Juli 2021 nur noch Veränderungen in der Gestaltung betraf, muss das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der Lukarne nicht mehr überprüft werden. Darüber wurde in der Verfügung des AGR vom 31. August 2020 und im Bauentscheid der Gemeinde vom 17. September 2020 bereits verbindlich entschieden (res iudicata).