vom 9. Juli 2021 sind die Gestaltungsanforderungen für die Änderung altrechtlicher Bauten gemäss Art. 24c RPG nach Ansicht des AGR erfüllt. Zumal dies von keiner Seite bestritten wird, erkennt die BVD keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Für die Lukarnengestaltung gemäss der Projektänderung vom 9. Juli 2021 kann demnach die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden. Da die Projektänderung vom 9. Juli 2021 nur noch Veränderungen in der Gestaltung betraf, muss das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der Lukarne nicht mehr überprüft werden.