b) Nach Art. 32c BauG kann ein Teil eines Bauprojekts oder einer Projektänderung separat beurteilt und dafür bei gegebenen Voraussetzungen eine Teilbaubewilligung erteilt werden, soweit kein Koordinationsbedarf mit anderen Projektteilen besteht. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 13. Januar 2022 mit, nach einer vorläufigen, summarischen Einschätzung könne für die Gestaltung der Lukarne gemäss der Projektänderung vom 9. Juli 2021 (Pläne mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12. Juli 2021) gegebenenfalls eine Teilbaubewilligung nach Art. 32c BauG erteilt werden. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.