a) Die Gestaltung der ostseitigen Lukarne, welche gemäss den nachträglichen Projektänderungen zusätzliche Verglasungen erhalten soll, gab im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu Diskussionen Anlass.27 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sie sich den Anforderungen des AGR u.a. zur Farbgestaltung unterzogen hätten. In seinem E-Mail vom 15. Juli 2021 zur Projektänderung vom 9. Juli 2021 hielt das AGR fest, die Ausführung der Lukarne entspreche den Anforderungen gemäss der Stellungnahme des AGR vom 25. Juni 2021 und sei somit in Ordnung.28 In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2021 hält das AGR zur Lukarne fest: «Fensterflügel ohne Sprossen