c) Die Beurteilung des AGR, wonach zur Identitätswahrung des Bauernhauses bei der vorgesehenen Verglasung filigrane, optisch diskrete Rahmen gewählt werden müssen, wird aus den oben (Erwägung 3f) dargestellten Gestaltungsgrundsätzen abgeleitet. Die Beschwerdeführenden führen dagegen keine Argumente ins Feld. Die Beurteilung des AGR ist gut nachvollziehbar und inhaltlich nicht zu beanstanden, zumal die gewünschte Belichtung auch mit den Vorgaben des AGR erreicht werden kann.