b) Die Beschwerdeführenden kritisieren ferner, sie hätten vom AGR an der Begehung vom 6. Mai 2021 oder im Anschluss dazu keine Hinweise für die Gestaltung der ostseitigen Tür erhalten und folglich auch nicht umsetzen können. Dieser Vorwurf geht fehl. Die Projektänderung vom 21. April 2021 sah bei der ostseitigen Tür die Gestaltung mit der optischen Wirkung einer zweiflügeligen Glastür mit breitem Holzrahmen vor. Das AGR hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 202126 fest, die ostseitige Tür müsse, wenn sie als zweiflügelige Tür mit Glaseinsätzen geplant sei, als Tennverglasung erstellt werden.