g) Demnach erweisen sich die materiellen Rügen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der westseitigen Eingangstür zum Tenn als unbegründet. Die vorinstanzlichen Entscheide sind insoweit nicht zu beanstanden. 4. Tür zum Garten (Ostseite) a) Die Beschwerdeführenden beanstanden, es sei unklar, warum die ostseitige Tür in der angefochtenen Verfügung des AGR auftauche.