Diese sind abzuwägen gegen das private Interesse der Beschwerdeführenden an der gewählten Ausgestaltung mit von der Tenn-Fassade abweichenden Stilelementen. Zumal diese keine erkennbare Auswirkung auf die Belichtung o.ä. haben, überwiegt hier das ästhetische Interesse. Die Interessenabwägung gemäss Art. 43a RPV ergibt somit, dass überwiegende Interessen gegen eine Ausnahmebewilligung für die gewählte Gestaltungsweise des westlichen Tenn- Eingangs sprechen und die Ausnahmebewilligung daher nicht gewährt werden kann.