Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Fotografie («Eingang West» vom 9. Juli 2021) zeigt, dass der schmale Türteil Stilelemente aufweist, die nicht der bestehenden Gestaltung der Tenn-Fassade entsprechen. Dadurch wird – auch bei hoher handwerklicher Qualität in der Ausführung – die Identität der altrechtlichen Baute negativ beeinflusst. Somit sprechen ästhetische Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Diese sind abzuwägen gegen das private Interesse der Beschwerdeführenden an der gewählten Ausgestaltung mit von der Tenn-Fassade abweichenden Stilelementen.