Bei der Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sind nebst den kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen zu beachten. Rechtmässige altrechtliche Bauten in der Landwirtschaftszone dürfen nach Art. 24c RPG erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Die dafür nötige Ausnahmebewilligung setzt voraus, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV23).