Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Das Gemeindebaureglement (GBR)22 verlangt für Bauten in der Landwirtschaftszone eine lage- und gestaltungsmässige Integration in die Landschaft, so dass das Landschaftsbild und der Erholungswert der Landschaft weitgehend erhalten bleiben. Es