f) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die von ihnen gewählte Gestaltung des schmalen Türteils qualitativ hochwertig sei und zum Gebäude passe. Das AGR vertritt jedoch gemäss dem erwähnten E-Mail vom 15. Juli 2021 die Ansicht, die Zonenkonformität könne nur bejaht werden, wenn der schmale Türteil wie die Wand links der Türe in Erscheinung trete.