Die Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden konnte damit im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Verletzungen des rechtlichen Gehörs, die vor oberer Instanz geheilt werden, dürfen für die Betroffenen keine Nachteile zeitigen.21 Die Beschwerdeführenden mussten ihren Gehörsanspruch auf dem Beschwerdeweg durchsetzen. Der dadurch verursachte Aufwand ist ihnen nicht anzulasten. Dies ist bei der Kostenverlegung angemessen zu berücksichtigen.