Ein solcher Fall liegt hier vor; eine Rückweisung erscheint aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll. Das Rechtsamt hat den Beschwerdeführenden den E-Mail-Verkehr vom 15. Juli 2021 zwischen der Gemeinde und dem AGR zur Kenntnis gebracht und sie zur Stellungnahme eingeladen. Die Beschwerdeführenden erhielten auch Gelegenheit, den Anforderungen gemäss der Stellungnahme des AGR mit einer (weiteren) Projektänderung Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführenden verzichteten jedoch auf eine Projektänderung und hielten am ausgeführten Projekt fest. Sie vertreten sinngemäss die Ansicht, dass das ausgeführte Projekt den Anliegen des AGR genügend Rechnung trage.