Damit haben die Vorinstanzen ihre Begründungspflicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüfen und beim Entscheid berücksichtigen. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die 15 Vorakten pag. 120 16 Vorakten pag. 121 17 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum