Zur westlichen Eingangstür ins Tenn hielt es fest, der schmale Türteil sei zwar in Holz ausgeführt worden, er entspreche aber nicht den Vorgaben und könne so nicht bewilligt werden. Er müsste wie die Wand links der Tür in Erscheinung treten.15 Die Gemeinde gab den Beschwerdeführenden keine Kenntnis von dieser Beurteilung des AGR. Sie erkundigte sich lediglich, ob die Bauherrschaft einen beschwerdefähigen Entscheid wünsche, und gab zu erkennen, dass der Bauentscheid abschlägig lauten würde.16