Die – hier informell und ohne Plangrundlagen erteilte – Auskunft des AGR eignete sich daher nicht, bei den Beschwerdeführenden ein berechtigtes, schützenswertes Vertrauen in die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Änderung bei der westseitigen Tenn-Türe zu wecken. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten die Beschwerdeführenden erkennen müssen, dass die beabsichtigte Projektänderung noch in einem formellen Verfahren geprüft werden müsste und dabei nebst der Materialisierung des schmalen Türteils weitere Einzelheiten der Gestaltung thematisiert werden könnten.