Aus dem, was nach Darstellung der Beschwerdeführenden bei der Begehung vom 6. Mai 2021 besprochen wurde, können die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Vertrauensschutz ableiten. Die Beantwortung von Voranfragen erfolgt naturgemäss immer unter dem Vorbehalt der Beurteilung im ordentlichen Verfahren anhand der vollständigen Baugesuchsunterlagen. Die – hier informell und ohne Plangrundlagen erteilte – Auskunft des AGR eignete sich daher nicht, bei den Beschwerdeführenden ein berechtigtes, schützenswertes Vertrauen in die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Änderung bei der westseitigen Tenn-Türe zu wecken.