Damit hätten sie sich das Risiko nutzloser Investitionen erspart. Indem sie dies unterliessen und die Projektänderung ohne vorgängige formelle Bewilligung ausführten, handelten die Beschwerdeführenden auf eigenes finanzielles Risiko. d) Die Beschwerdeführenden berufen sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Nach Art. 9 BV14 hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben trifft staatliche Organe sowie auch Private (Art. 5 Abs. 3 BV).