c) Gemäss dem in Erwägung 2 Gesagten durften die Beschwerdeführenden in mündlichen Hinweisen eines Vertreters des AGR zu einer allfälligen Umgestaltung keine Projektänderungsbewilligung erblicken. Ebenso wenig lag es in der Verantwortung des AGR, die von den Beschwerdeführenden beabsichtigte Projektänderung schriftlich darzustellen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden vor der Umsetzung der Projektänderung ein Projektänderungsgesuch einreichen müssen, das den Formanforderungen gemäss Art. 10 ff. BewD entsprach. Anschliessend hätten sie den diesbezüglichen Entscheid abwarten müssen. Damit hätten sie sich das Risiko nutzloser Investitionen erspart.