Für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Umbauprojekten an Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Gestaltung des äusseren Erscheinungsbildes von entscheidender Bedeutung (vgl. hinten Erwägung 3f). Erhebliche Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild von Bauten ausserhalb der Bauzone sind daher geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Sie bedürfen einer Bewilligung (Art. 7 Abs. 1 BewD). Dies gilt auch dann, wenn wie hier gestalterische Veränderungen als nachträgliche Anpassungen an einem bereits bewilligten Projekt erfolgen.