Das AGR hatte in jenem Verfahren in seiner Verfügung vom 31. August 2020 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt und diesbezüglich festgehalten, das Gesetz setze bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone für Erweiterungen und für Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild enge Grenzen, die mit der damals beabsichtigten Gestaltung eingehalten würden.