b) Gemäss den am 17. September 2020 bewilligten Plänen13 war der westliche Eingang ins Tenn von der Fassade rückversetzt, so dass der in einer Fassadennische angebrachte Elektro- Kasten von aussen zugänglich war. Den Beschwerdeführenden musste bewusst sein, dass das Vorverlegen der Eingangstür an die Fassadenflucht nicht der am 17. September 2020 bewilligten Gestaltung entsprach und folglich nicht von der damaligen Bewilligung umfasst wurde. Das AGR hatte in jenem Verfahren in seiner Verfügung vom 31. August 2020 eine Ausnahmebewilligung nach Art.