a) Die Beschwerdeführenden führen an, anlässlich der Begehung vom 6. Mai 2021 sei auch über diese Eingangstür gesprochen worden. Die Beschwerdeführenden hätten den Vertreter des AGR gefragt, ob diese Eingangstüre an die Fassade vorverschoben werden könne, da der dahinter liegende Elektrokasten offenbar nicht (wie ursprünglich angenommen) von aussen zugänglich sein müsse. Der Vertreter des AGR habe geantwortet, dies sei kein Problem, jedoch müsse der schmale Türteil aus Holz statt aus Glas gefertigt werden. Nähere Ausführungen zur Gestaltung habe er nicht gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten vergeblich auf eine schriftliche Bestätigung dieser Abmachung gewartet.