b) Die Bauherrschaft handelt daher auf eigenes Risiko, wenn sie eine Projektänderung ausführt, ohne vorher eine dazu nötige Bewilligung einzuholen. Die allfällige «Verschwendung» von Investitionen, die sich im Falle eines Bauabschlags als nutzlos erweisen, hat die Bauherrschaft in solchen Fällen dem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Den privaten (insb. finanziellen) Interessen der Bauherrschaft ist in solchen Fällen immerhin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Erwägung 6) Rechnung zu tragen. 3. Eingangstür zum Tenn (Westseite)