Die Ausführung von Projektänderungen ohne vorherige Einholung einer Projektänderungsbewilligung entbindet die Bauherrschaft keineswegs von diesen Obliegenheiten. Die Verantwortung für die Veranlassung eines Projektänderungsverfahrens bleibt auch in solchen Fällen bei der Bauherrschaft. Die Behörden müssen auf Projektänderungsabsichten der Bauherrschaft nur verfahrensmässig reagieren, wenn ein formelles Projektänderungsgesuch eingereicht worden ist. Projektänderungsbewilligungen können nicht mündlich oder konkludent (bspw. durch Duldung oder durch informelle Gutheissung bei einer Besichtigung) erfolgen.