Es ist Sache der Bauherrschaft, der Baubewilligungsbehörde und (bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone) dem AGR allfällige Projektänderungen zur Beurteilung zu unterbreiten. Die formellen Anforderungen an das Projektänderungsgesuch richten sich dabei nach Art. 10 ff. BewD. Die Projektänderung muss in jedem Fall schriftlich umschrieben und auf Plänen so dargestellt werden, dass eine materielle Beurteilung möglich ist.