Auf die von den Beschwerdeführenden erhobenen Vorwürfe schikanösen Behördenverhaltens ist einzugehen, soweit damit Beanstandungen zur formellen oder materiellen Richtigkeit der Anfechtungsobjekte verbunden sind. Für eine Beurteilung, ob den erstinstanzlichen Behörden eine Amtsanmassung bzw. ein Amtsmissbrauchs vorzuwerfen sei, ist die BVD nicht zuständig. 10 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)