Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden entsprechend begründete Rügen gegen die Verfügung des AGR und den Entscheid der Gemeinde vorbringen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur «Vorgeschichte» ist nur insoweit einzugehen, als sie einen erkennbaren Zusammenhang mit Rügen gegen die Anfechtungsobjekte aufweisen. Da das Baubewilligungsverfahren vor der ersten Instanz abschlossen worden ist, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresses (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG) an der Beurteilung behaupteter Verzögerungen im Voranfrageverfahren.