Die Beschwerdeführenden müssen demnach darlegen, inwiefern und weshalb sie die angefochtene Verfügung des AGR und den angefochtenen Entscheid der Gemeinde beanstanden. Sie können eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen oder die Unangemessenheit geltend machen (Art. 40 Abs. 3 und 5 BauG i.V.m. Art. 66 VRPG11). Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden entsprechend begründete Rügen gegen die Verfügung des AGR und den Entscheid der Gemeinde vorbringen.