b) Anfechtungsobjekte der Beschwerde bilden die Verfügung des AGR vom 19. August 2021 und der Bauentscheid der Gemeinde vom 27. September 2021. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann über das in diesen Anfechtungsobjekten Geregelte nicht hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip.10