Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren nachträgliches Projektänderungsgesuch abgewiesen wurde, sind durch die Verfügung des AGR und den Bauabschlag beschwert und daher zur Beschwerdeführung dagegen legitimiert. Als Adressaten der Wiederherstellungsanordnung in Dispositivziffer 2 des Bauentscheids vom 27. September 2021 sind sie auch durch diese beschwert und zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 49 Abs. 1 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.