Die Beschwerdeführenden wiesen ferner darauf hin, dass für die ausgeführte Gestaltung rund CHF 10’000.– aufgewendet worden seien, die im Falle der fraglichen Anpassung nutzlos würden. Angesichts ihrer persönlichen Erfahrungen bei der Betreuung von Personen, die grosse materielle Armut erlebt hätten, lehnten die Beschwerdeführenden eine Verschwendung des investierten Geldes ab. Das AGR reichte keine Stellungnahme ein. 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/17 BVD 110/2021/187