Die Gemeinde erklärte mit Schreiben vom 23. Februar 2022, die von der BVD in Betracht gezogene Anpassung von Dispositivziffer 2 ihres Entscheids sei im Sinne der Gemeinde. Die Beschwerdeführenden lehnten die Anpassung mit Eingabe vom 28. Februar 2022 ab. Sie erachteten die ausgeführte Gestaltung der Türen als qualitativ hochwertig und ästhetisch zum Gebäude passend. Die Beschwerdeführenden wiesen ferner darauf hin, dass für die ausgeführte Gestaltung rund CHF 10’000.– aufgewendet worden seien, die im Falle der fraglichen Anpassung nutzlos würden.