Das Rechtsamt hielt ferner fest, das AGR mache in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2021 keine Beanstandungen zur Gestaltung der Lukarne gemäss der Projektänderung vom 9. Juli 2021. Nach einer vorläufigen, summarischen Einschätzung des Rechtsamtes könnte für die Gestaltung der Lukarne gemäss der Projektänderung vom 9. Juli 2021 (Pläne mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12. Juli 2021) gegebenenfalls eine Teilbaubewilligung (Art. 32c BauG9) erteilt werden. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.