4. Das Rechtsamt hielt mit Verfügung vom 13. Januar 2022 fest, die Beschwerdeführenden erachteten es gemäss ihrer Beschwerde als unverständlich, weshalb bzw. inwiefern die Gestaltung der west- und der ostseitigen Tenn-Eingänge beanstandet würden. Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführenden Kopien der Seiten 119-120 aus den Vorakten zu. Dabei handelt es sich um einen E-Mail-Verkehr vom 15. Juli 2021 zwischen der Gemeinde Grossaffoltern und dem AGR, in dem sich das AGR zur Gestaltung des schmalen Türteils beim westseitigen Eingang sowie zur Gestaltung der ostseitigen Tür zum Garten äussert.