Mit Verfügung vom 19. August 2021 verweigerte das AGR der nachträglichen Projektänderung vom 9. Juli 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Zur Begründung hielt das AGR fest, die Beanstandungen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2021 seien nicht vollständig ausgeräumt worden. Die Eingangstüre zum Tenn sowie die verglaste Türe zum Garten seien nicht wie besprochen umgesetzt worden. Die Gemeinde Grossaffoltern erteilte mit Entscheid vom 27. September 2021 den Bauabschlag für die Projektänderung vom 9. Juli 2021.