1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziff. 1.4 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 27. September 2021 wird insofern abgeändert, als die Auflage 2 des Fachberichts des AUE vom 29. Juni 2021 von Amtes wegen aufgehoben wird. Im Übrigen werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 27. September 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 7 Juli 2021 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.