a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziff. 1.4 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 27. September 2021 wird insofern abgeändert, als die hinfällige Auflage 2 des Fachberichts des AUE vom 29. Juni 2021 – betreffend die Anwendung des Korrekturfaktors – von Amtes wegen aufgehoben wird. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 27. September 2021 bestätigt, ebenso wie die Verfügung des AGR vom 7. Juli 2021.