Schliesslich fordert der Beschwerdeführer in pauschaler Weise ein Verbot der Überwachung, Aufzeichnung und Steuerung der Bevölkerung durch Mobilfunktechnik, ohne diesen Antrag jedoch näher zu begründen oder Belege einzureichen, die seine Behauptungen untermauern. Für die Aufnahme einer entsprechenden Auflage würde es der BVD ohnehin bereits an einer Rechtsgrundlage fehlen, weshalb davon abgesehen werden kann, die Rüge eingehender zu beurteilen. 7. Fazit und Kosten