a) Weiter fordert der Beschwerdeführer sinngemäss die Vornahme von Abnahmemessungen, indem er vorbringt, ein rein rechnerischer Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte sei nicht ausreichend, sondern es müsse regelmässig von unabhängiger Stelle ein Nachweis der realen Situation erstellt werden. b) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.