g) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, voraussichtlich würden in absehbarer Zeit zusätzlich zu den bewilligten Frequenzen weitere Frequenzen folgen, ist er nicht zu hören. Gegenstand der Beurteilung eines Bauvorhabens ist das von der Baugesuchstellerin eingereichte Baugesuch. Dieses bildet den Streitgegenstand des Bewilligungsverfahrens. Die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz beschränkt sich somit auf die Beurteilung des eingereichten Baugesuchs. Die BVD prüft den ergangenen Entscheid sodann auf seine Rechtsmässigkeit. Darüber hinaus kommt der BVD keine Beurteilungskompetenz zu. 5. Abnahmemessungen