Vorhaben relevanten Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung von Bedeutung sind, sorgfältig abgeklärt und beurteilt hat. Mithin besteht für die BVD kein Anlass, von der Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Gründe für eine erneute Prüfung der Umweltverträglichkeit sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, die eine jährliche Überprüfung der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich machen würden, liegen sodann derzeit ebenfalls nicht vor.