Derzeit sei sodann unklar, ob Mobilfunkstrahlung langfristig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Gesetzeslücke geltend, indem er vorbringt, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV würden sich in erster Linie auf den Menschen, nicht aber auf Tiere und Pflanzen beziehen, obwohl der Umweltschutz die Tier- und Pflanzenwelt genauso betreffe. Der Beschwerdeführer fordert in diesem Zusammenhang die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens, wobei auch der oxidative Stress sowie die biologischen und chemischen Wirkungen von Mobilfunkstrahlung auf die Umwelt und deren Zusammenspiel zu untersuchen seien.