Die Standortgebundenheit ist deshalb zu bejahen. Das Erscheinungsbild der Anlage verändert sich durch den Ausbau mit zusätzlichen Antennen sodann lediglich geringfügig, wodurch das Ortsund Landschaftsbild nicht zusätzlich belastet wird. Ebenso hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Waldabstand.16 Die Anlage hält zudem die Grenzwerte der NISV17 ein. Dem Vorhaben stehen somit keine überwiegenden Interessen entgegen und das AGR hat demzufolge die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu Recht erteilt. 3. 5G-Funkdienst Zum Verständnis der nachfolgenden Erwägungen erscheint es angezeigt, zunächst kurz auf den Mobilfunkstandard der fünften Generation (5G) einzugehen.