angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen unentbehrlich ist.15 Weiter wird vorliegend weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung statt. Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Denn eine Aufgabe des aktuellen Standorts steht nicht zur Diskussion. Der bereits bestehende Standort präsentiert sich aufgrund der vorhandenen Akten und unter Beachtung aller massgebenden Interessen als der vorteilhafteste und ist einem oder mehreren zusätzlichen Antennenstandorten klar vorzuziehen. Die Standortgebundenheit ist deshalb zu bejahen.