__ AG mitbenutzt wird. Mit dieser Konzentration dreier Mitbewerberinnen auf einem Mast wird der Vorgabe des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netzte wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, Rechnung getragen.14 Die Abbildungen in den Standortbegründungen der Beschwerdegegnerin sowie der Mitnutzerinnen der Mobilfunkanlage belegen zudem, dass der Anlagestandort optimal in das Mobilfunknetz eingebunden und für eine 13 BGE 133 II 409 E. 4.2. 14 Merksätze zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung, BRP/ARE Juni 1998/Juli 2000/Dezember 2004